BGH stellt klar: Flaschenpfand muss extra angegeben werden
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Schon bei der Verhandlung vor zwei Wochen hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben. Der Lebensmittelhändler habe sich vollkommen korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter der 1. Senats am Donnerstag bei der Urteilsbegründung.
Der Verband hingegen hatte es für unzulässig gehalten, dass die Kette in einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und dabei das Pfandgeld extra angab. In dem Faltblatt stand neben dem Warenpreis immer der Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Bei einer ersten Verhandlung im Jahr 2021 hatte der BGH den EuGH dazu angefragt. Nach dessen Entscheidung hatte der BGH zum zweiten Mal über den Fall zu verhandeln und urteilte nun im Sinne der Händler. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und zu vergleichen, hieß es. (Az. I ZR 135/20)/avg/DP/zb (dpa)
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