Die nationalen Regelungen beruhen auf der EG-Richtlinie über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Bei Unklarheiten oder Differenzen sind stets die europäischen Bestimmungen vorrangig gültiges Recht. Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers, die Temperatur in der Quelle und seine übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben. Natürliches Mineralwasser darf gemäß Art. 4 der EG-Richtlinie nur eingeschränkt behandelt werden. So dürfen unbeständige Inhaltsstoffe wie Eisen- oder Schwefelverbindungen mit physikalischen Verfahren entfernt werden (enteisentes und entschwefeltes Mineralwasser). Unter bestimmten Bedingungen ist es erlaubt, mittels Ozon verschiedene aus dem Gestein stammende Inhaltsstoffe zu entfernen. Einem natürlichen Mineralwasser darf – mit physikalischen Verfahren – Kohlensäure entzogen oder hinzugefügt werden. Des Weiteren dürfen unerwünschte Bestandteile wie zum Beispiel Mangan oder Arsen mit genehmigten Verfahren entfernt oder reduziert werden. Auch Fluorid darf durch den Einsatz aktivierten Aluminiumoxids entfernt werden (Verordnung (EU) Nr. 115/2010).
Rechtliches in Deutschland
Mineral- und Tafelwasserverordnung
Die rechtliche Grundlage von Mineralwasser ist die deutsche Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV) (letzte Fassung vom 22. Oktober 2014). Dieses schreibt strengere mikrobiologische Grenzwerte als beim Trinkwasser vor, die durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden. Sie gelten aber nur für den Ort der Abfüllung, nicht für den weiteren Weg bis zum Verbraucher, während die Anforderungen an Trinkwasser für den Ort der Entnahme gelten. Jede Quelle muss amtlich anerkannt sein, von diesen gibt es in Deutschland derzeit 820. Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen und dem Ort der Quelle vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Heilwasser gilt nicht als Lebensmittel, sondern fällt unter das Arzneimittelgesetz.
Besteuerung
Im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln wird Mineralwasser nicht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer besteuert, sondern wie alle Getränke mit 19 %, da es laut Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände nicht in die Kategorie der Grundnahrungsmittel fällt. Diese Einordnung wurde vorgenommen, weil durch das Leitungswasser ein Substitut zum Mineralwasser vorhanden ist.
Verkehrsbezeichnung
Verkehrsbezeichnung für natürliches Mineralwasser im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind:
- natürliches Mineralwasser
- natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser
- natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt
- natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt
- Säuerling oder Sauerbrunnen
Mineralwasser mit einem natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 mg/l darf zusätzlich als Säuerling oder Sauerbrunnen bezeichnet werden. Die Bezeichnung Sprudel kann diese Benennung ersetzen, wenn das Mineralwasser im Wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck aus der Quelle hervorsprudelt. Oft ist die Bezeichnung „Sprudel“ auch Bestandteil des Quellnamens.
Stilles Mineralwasser ist ein natürliches Mineralwasser, das von Natur aus keine/wenig Kohlensäure enthält oder dem die Kohlensäure vollständig oder teilweise entzogen wurde. Es wird teilweise in die grüne Brunnen-Einheitsflasche abgefüllt. Deklaration und Kohlensäuregehalt stiller Wässer sind gesetzlich nicht vorgegeben.
Mineral- und Heilwässer werden in drei Haupttypen klassifiziert:
- Chlorid-Wässer:
- Natrium-Chlorid-Wässer
- Calcium-Chlorid-Wässer
- Magnesium-Chlorid-Wässer
- Sulfat-Wässer:
- Natrium-Sulfat-Wässer
- Calcium-Sulfat-Wässer
- Magnesium-Sulfat-Wässer
- Eisen-Sulfat-Wässer
- Hydrogencarbonat-Wässer:
- Natrium-Hydrogencarbonat-Wässer
- Calcium-Hydrogencarbonat-Wässer
- Magnesium-Hydrogencarbonat-Wässer
Ab einem Mineralstoffgehalt von mindestens 1.500 mg/l darf ein Mineralwasser den Hinweis „Mit hohem Gehalt an Mineralien“ tragen.
Sprudel, Sauerwasser und andere amtliche Einzelbezeichnungen
Die Kennzeichnung von Mineralwasser ist in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt.
Kohlensäurehaltiges Mineralwasser wird auch als saurer Sprudel oder als Selterswasser (kurz Selters) bezeichnet. Selters darf in der Bundesrepublik Deutschland seit 1984 nicht mehr generisch verwendet werden, ist seitdem nur noch Markenname und lebt nur noch umgangssprachlich fort. In Deutschland darf rechtlich als Sprudel nur Mineralwasser bezeichnet werden und nur dann, wenn es unter Kohlendioxidzusatz abgefüllt wurde oder es sich um einen Sauerbrunnen handelt, bei dem das Wasser natürlicherweise einen so hohen Kohlensäuregehalt hat, dass es bei Druckentlastung sprudelt. Sauerbrunnen oder Säuerlinge sind Mineralwässer, die natürlicherweise mehr als 250 mg/l Kohlendioxid enthalten und keine weitere Behandlung erfahren haben; ausgenommen ist weiterer Kohlendioxidzusatz.
Neben der Verkehrsbezeichnung und anderen Angaben laut Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind nach § 9 Mineral- und Tafelwasserverordnung für Mineralwasser folgende Angaben erforderlich:
- Name der Quelle und Ort der Quellnutzung,
- ein Analysenauszug der wichtigsten Inhaltsstoffe,
- soweit zutreffend, Hinweise auf einen Entzug von Kohlensäure, eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft, die Eignung für die Ernährung von Kindern oder einen hohen Fluoridgehalt.
Rechtliches in Österreich
Die rechtliche Grundlage von Mineralwasser ist die österreichische Verordnung über natürliche Mineralwässer und Quellwässer (Mineralwasser- und Quellwasserverordnung), BGBl. II Nr. 309/1999, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 500/2004.
Natürliches Mineralwasser ist demnach Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen hat und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit und hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf. Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden. Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen anerkannt ist.
Quellwasser ist Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit. Quellwasser muss zudem den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.