Europäische Spezialitäten dürfen nicht zugunsten von TTIP geopfert werden.
- Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), bei der sowohl die Erzeugung als auch Verarbeitung und Herstellung in einer bestimmten Region stattfinden.
- Geschützte geografische Angabe (g.g.A.), bei der eine enge Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet besteht und mindestens eine Produktionsstufe - also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung - im Herkunftsgebiet stattfindet.
Allen diesen Spezialitäten ist gemeinsam, dass es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die ein kulturelles Erbe ihrer Region darstellen. Sie sind in Abhängigkeit bestimmter regionaler Eigenheiten und Gegebenheiten zum Teil über Jahrhunderte hinweg entstanden und überliefert worden. Dabei können Herstellungsmethoden und Verfahren ebenso prägend und entscheidend sein wie geografische Einflüsse, die sich auf Geschmack und Beschaffenheit des Produktes auswirken.
Neumeyer betont, es sei viel zu kurzsichtig, bei den Produkten nur die Schritte Erzeugung, Verarbeitung und Produktion zu beleuchten oder nur auf die Herkunft der Zutaten abzuheben. Viel entscheidender sei, dass diese Produkte ein geistiges Eigentum der Region darstellen und dort beheimatet sind. Dies ist vergleichbar mit einem Patent für eine Erfindung. Eine Nachahmung stellt einen Missbrauch der regionalen Tradition und eine Verbrauchertäuschung dar.
„Ich bin überzeugt“, so Martin Neumeyer, „dass kein Bayer ernsthaft erfreut ist, wenn zum Beispiel bayerisches Bier „made in USA“ bei uns verkauft würde. Das wollen die bayerischen Verbraucher für keine unserer bayerischen Spezialitäten und die übrigen europäischen Verbraucher auch nicht für ihre Spezialitäten. TTIP darf nicht dazu führen, dass wir unsere Traditionen und Standards opfern! Dieser Preis wäre zu hoch. Für mich liegt vielmehr eine große Chance in TTIP: Mit Respekt und Anerkennung der Leistung auch andere - für uns neue - Spezialitäten aus den USA kennenzulernen.“
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