Nach einer Frist von 2 Jahren endet am 13. Dezember 2016 die Übergangsregelung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) Nr. 1169/2011. Demnach müssen zukünftig die verpflichtenden Angaben der Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l auf nahezu allen Lebensmittelverpackungen aufgebracht sein. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind Lebensmittel, wie z.B. Kräuter und Gewürze, Salz oder Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt. Weitere Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration befreit sind, sind im Anhang V der Verordnung festgehalten. Grund für die Ausnahmeregelung ist der Erwägungsgrund 39 der Verordnung, der besagt, dass eine Kennzeichnung der Nährwerte nicht verpflichtend ist bei Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind, bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind oder deren Verpackung zu klein ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 LMIV dürfen Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden, auch wenn die Anforderungen der Nährwertkennzeichnung nicht der Verordnung entspricht. Dies gilt aber nur bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.
Die Nährwertdeklaration muss in Tabellenform dargestellt werden. Bei Platzmangel können die obligaten Angaben Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz in genau dieser Reihenfolge hintereinander aufgeführt werden. Die Tabelle kann durch die Angaben von einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe ergänzt werden. Vitamine und Mineralstoffe müssen jedoch in signifikanten Mengen vorhanden sein, damit sie aufgeführt werden müssen. Die Nährwerte sind pro 100 g bzw. ml anzugeben, optional zusätzlich pro Portion oder Referenzmenge.
Deklarationsprüfungen gehören zur Routine der GBA Laborgruppe im Bereich der Lebensmittelanalytik. Gerne überprüfen wir Ihre bereits bestehenden Verpackungen oder neuen Etiketten in Hinblick auf die Einhaltung der geänderten Vorgaben der LMIV. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.