Klage gegen Dr. Oetker: Kalorien müssen vergleichbar sein
Landgericht Bielefeld gibt Klage des vzbv statt
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„Hersteller versuchen immer wieder, den hohen Kaloriengehalt von Lebensmitteln zu verschleiern. Das tun sie zum Beispiel, indem sie den Energiewert für kleine Portionen oder für eine Mischung mit kalorienarmen Produkten hervorheben“, kritisiert Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Für einen Vergleich mit anderen Lebensmitteln ist aber nur der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts aussagekräftig.“
Unrealistische Portionsgrößen verwirren Verbraucher
Unrealistische Portionsgrößen sind nach Ansicht des vzbv keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Der vzbv fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig. Bundesernährungsministerin Julia Klöckner muss aus Sicht des vzbv deshalb den Vorbildern Großbritannien, Frankreich und Belgien folgen und eine farbliche Nährwertkennzeichnung in Deutschland einführen.
Hohen Energiewert durch Mischportion geschönt
Im Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der Verpackung des „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Kekse“. Auf der rechten Verpackungsseite war die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle abgedruckt, darunter der relativ hohe Energiewert von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm des Produkts. Zusätzlich nannte der Hersteller die Nährwerte für eine 100-Gramm-Portion aus 40 g Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Für diese Mischung betrug der Energiewert nur 208 Kilokalorien.
Auf der Vorderseite der Verpackung wiederholte Dr. Oetker die Nährwertangaben pro Portion mit dem lediglich 40-prozentigen Müslianteil. Der sehr viel höhere Energiewert pro 100 Gramm des Lebensmittels fehlte dort.
Verstoß gegen EU-Verordnung
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Dr. Oetker damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar: Es reicht nicht aus, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel zu vergleichen. Dazu sei es nötig, dass dieser einheitlich bezogen auf 100 Gramm des Produkts angegeben wird.
Das Urteil des LG bielefeld ist oben rechts im Kasten verknüpft.
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