Schwäbisch-schottischer Whisky-Streit vor der Entscheidung

06.02.2019 - Deutschland

Das Landgericht Hamburg entscheidet am Donnerstag (11.00 Uhr) über den Streit zwischen schottischen Whisky-Produzenten und der schwäbischen Spirituosen-Brennerei Klotz um den Namensteil "Glen". Die 27. Zivilkammer hatte den Parteien nach einer Verhandlung im Dezember bis zum 17. Januar Zeit gegeben, um sich zu vergleichen. Die Frist ist verstrichen, nun kommt es zum Urteil.

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Der schottische Whisky-Verband hatte der Brennerei aus Berglen bei Stuttgart untersagen wollen, ihren Whisky "Glen Buchenbach" zu nennen. Das Wort "Glen" (gälisch, "kleines Tal") sei schottischen Ursprungs und wecke beim Verbraucher die gedankliche Verbindung zu schottischem Whisky, einem "Scotch", argumentiert die Vereinigung.

Der Begriff "Scotch" ist eine von der EU geschützte Herkunftsbezeichnung, ähnlich wie "Champagner" oder "Prosecco" für Schaumweine aus bestimmten Regionen Frankreichs und Italiens.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte den Fall (Rechtssache C44/17) bereits im Juni vergangenen Jahres auf dem Tisch und hat ihn an die deutsche Justiz zurückgeschickt. Mit einigen Hinweisen: Das Gericht müsse prüfen, ob ein "normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher" an die geschützte Angabe "Scotch Whisky" denke, wenn er ein ähnliches Produkt mit dem nicht geschützten Namensteil "Glen" vor sich habe.

Das Hamburger Landgericht muss nun entscheiden, ob das Wort "Glen" Assoziationen zu Schottland und damit zu schottischem Whisky weckt. Der Anwalt der Waldhornbrennerei Klotz argumentiert, dass "Glen" für "Scotch" gar keine Rolle spiele. Lediglich drei Prozent des in Deutschland verkauften Whiskys trügen den Namensbestandteil "Glen". Dagegen erklärte die Anwältin der schottischen Whisky-Produzenten, dass gerade die höherwertigen Whiskysorten aus Schottland diesen Namensbestandteil enthielten und es sich nicht lediglich um eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung handele, sondern um eine gezielte Irreführung des Verbrauchers./egi/DP/stk (dpa)

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