Brötchen zum Antibiotikum?
BGH verhandelt über Apotheken-Geschenke
Apotheker drücken ihren Kunden gern eine kleine Aufmerksamkeit in die Hand - was dabei erlaubt ist und was nicht, klärt am Donnerstag (9.00 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH). In einer Apotheke in Darmstadt gab es zum Medikament einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei. Kunden einer Berliner Apotheke bekamen einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf.
In beiden Fällen will die Wettbewerbszentrale das untersagen lassen. (Az. I ZR 206/17 u.a.)
Verschreibungspflichtige Arzneimittel kosten in Deutschland einheitlich viel. Preiskampf ist verboten - auch indirekt durch Geschenke und Rabatte. Der BGH hat in früheren Urteilen entschieden, dass nur Kleinigkeiten erlaubt sind, die höchstens einen Euro kosten.
Seitdem gab es allerdings eine Gesetzesänderung. Im Darmstädter Fall erklärten die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein deshalb für unzulässig. Das Berliner Kammergericht hielt den Ein-Euro-Gutschein nicht für wettbewerbswidrig. Das letzte Wort hat jetzt der BGH. Die Karlsruher Richter können ihr Urteil gleich am Verhandlungstag verkünden oder erst zu einem späteren Termin./sem/DP/stw (dpa)
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