Der Alkoholgehalt in Getränken muss in der Europäischen Union gemäß Anhang XII der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), in Deutschland zuvor nach § 7b der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), als Volumenprozent mit höchstens einer Dezimalstelle, gefolgt von „% vol“ angegeben sein; der Prozentzahl darf „Alkohol“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Statt „Alk.“ sah die LKMV „alc.“ vor, um diese Möglichkeit wurde die LMIV durch eine Berichtigung vom 18. November 2011 erweitert. Der tatsächliche Alkoholgehalt darf dabei folgende Abweichungen aufweisen (Anlage XII LMIV):
- Bier (des KN-Codes 2203 00) mit einem Alkoholgehalt bis 5,5 % vol, sowie gegorene Getränke aus Weintrauben des KN-Codes 2206 00, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind: 0,5 % vol
- Biere mit einem Alkoholgehalt über 5,5 % vol, schäumende Getränke aus Weintrauben des KN-Codes 2206 00, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche Getränke aus anderen Früchten als Weintrauben, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein: 1,0 % vol
- Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 % vol
- sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: 0,3 % vol
Die bloße Forderung, „Volumenprozent“ anzugeben, lässt allerdings noch unbestimmt, ob die Volumenkonzentration oder der Volumenanteil (oder gar das Volumenverhältnis) anzugeben ist, vgl. #Beispiele für alternative Gehaltsangaben.